Nachbarklage gegen Zementwerk-Erweiterung; BImSchG §§ 4, 5, 15; VwGO § 42 Abs.2.; OVG NW, Urteil v. 10.11.88 - 21 A 1104/85.
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IRB: Z 1585
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Abstract
Auch inhaltlich detaillierte Einwendungen gegen die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens können dem Einwender die Rechtsposition als Betroffener nicht erhalten, wenn damit erkennbar nur Belange der Allgemeinheit verfolgt werden (sog. Jedermann-Einwendungen). Ein Pächter kann bei der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung keine weitergehenden Rechte als der Eigentümer des Pachtlandes beanspruchen; das gilt auch hinsichtlich der Pflanzen, die trotz Bodenverbundenheit im Eigentum des Pächters verbleiben (vgl. § 95 BGB). Hat ein Eigentümer wegen der auf seinem Grundstück lastenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (vgl. § 1090 BGB) die Immissionen eines benachbarten Betriebes zu dulden, so hindert die Duldungspflicht ihn auch, eine für diesen Betrieb erteilte Genehmigung unter Berufung auf immissionsbedingte Vermögensnachteile anzufechten. (-y-)
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Baugenehmigung, Immissionsschutz, Zementwerk, Nachbarrecht, Nachbarschutz, Grundstück, Eigentum, Rechtsprechung, Betriebserweiterung, Pächter, OVG-Urteil, Recht, Bebauungsplanung
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Umwelt- und Planungsrecht 9(1989), Nr.10, S.390-393, Lit.
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Baugenehmigung, Immissionsschutz, Zementwerk, Nachbarrecht, Nachbarschutz, Grundstück, Eigentum, Rechtsprechung, Betriebserweiterung, Pächter, OVG-Urteil, Recht, Bebauungsplanung