Wahlrechtsbeschränkungen und deren Auswirkungen im Königreich Hannover zur Zeit des Frühkonstitutionalismus.
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SEBI: 89/6023
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Das Wahlrecht in Deutschland unterlag während der Zeit des Vormärz den unterschiedlichsten Beschränkungen. So galt bis einschließlich der Zeit, in der von Bismarck das Dreiklassenwahlrecht eingeführt wurde, nicht immer der Grundsatz "ein Mann eine Stimme", auch waren Frauen grundsätzlich ausgeschlossen. Geburt, Geschlecht und Vermögen entschieden wesentlich über die Berechtigung zu wählen oder gewählt zu werden. Der Verfasser beschreibt dies am Beispiel der Wahlrechtsbeschränkungen des Königreichs Hannover. Bis 1848 galt hier, daß Abgeordnete in zwei Kammern gewählt wurden. Abgeordnete der 1. Kammer durften nur vom Adel gewählt werden, Abgeordnete der 2. Kammer nur von Bürgern und Bauern. Einerseits gab es ungleich mehr Bauern und Bürger als Adlige, andererseits waren beide Kammern keinesfalls gleichberechtigt. Dies führte dazu, daß der Stimme eines einzelnen Adligen mehr Gewicht zukam als der eines Bürgers. Vergleichend werden auch andere Staaten des Deutschen Bundes herangezogen. jüp/difu
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Wahlen, Wahlrecht, Beschränkung, Vormärz, Ständeversammlung, Abgeordneter, Repräsentation, Soziographie, Verfassungsrecht, Landesgeschichte, Rechtsvergleichung, Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte, Wissenschaft/Grundlagen, Geschichte
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Göttingen: (1988), ca. 430 S., Tab.; Lit.(jur.Diss.; Göttingen 1988)
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Wahlen, Wahlrecht, Beschränkung, Vormärz, Ständeversammlung, Abgeordneter, Repräsentation, Soziographie, Verfassungsrecht, Landesgeschichte, Rechtsvergleichung, Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte, Wissenschaft/Grundlagen, Geschichte