Planfeststellungsverfahren für Neubaustrecken der Deutschen Bundesbahn.
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Datum
1986
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SEBI: Zs 1447-4
BBR: Z 287
IRB: Z 906
BBR: Z 287
IRB: Z 906
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Zusammenfassung
Wie jede Fachplanung bedarf der Planfeststellungsbeschluss gemäß BbG § 36 im Hinblick darauf, dass er rechtsgestaltend in individuelle Rechtspositionen Dritter eingreift und Grundlage der zur Ausführung des Planens etwaig notwendig werdender Enteignung ist, einer auch vor GG Art. 14 und 12 standhaltenden Rechfertigung. Eine bahnrechtliche Planung hat demnach nur dann Bestand, wenn sie auf die Verwircklichung generell verfolgter öffentlicher Belange ausgerichtet und - bezogen auf das konkrete Planvorhaben - erforderlich ist. Erforderlichkeit in diesem planrechtfertigenden Sinne verlangt nicht, dass die Planung unausweichlich ist, sondern liegt dann vor, wenn sie vernünftigerweise geboten ist. Die planerischen Konzeptionen im planungsrechtlichen Bereich werden vom Autor dargestellt. (rh)
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Deutsche Wohnungswirtschaft, Düsseldorf 38(1986), Nr.1, S.8-10, Lit.