Enteignung von Straßen- und Gewässergrundstücken zugunsten von Versorgungsunternehmen. OVG Münster v. 30.5.1979 - IX A 653/77.

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SEBI: Ges 44-4
BBR: Z 318
IRB: Z 1658

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Abstract

Die Enteignung eines Grundstücks im Eigentum der öffentlichen Hand wird durch das Angebot eines Gestattungsvertrages dann nicht ausgeschlossen, wenn dessen Inhalt für das Versorgungsunternehmen unzumutbar ist. So ist zu beanstanden, dass dem Versorgungsunternehmen durch den angebotenen Gestattungsvertrag die Änderungskosten der Leitung bei einer Straßenverbreitung auch dann auferlegt werden sollten, wenn die Änderung nicht Folge einer Niveauänderung innerhalb des bisherigen Straßengrundstücks ist, und dass die Straßenbenutzung durch die Versorgungsleitung zeitlich beschränkt werden sollte. Eine zugunsten eines Versorgungsunternehmens nach § 21 des Preußischen Enteignungsgesetzes verfügte beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann einem Dritten zur Ausübung überlassen werden. DS

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Recht, Bodenrecht, Enteignungsrecht, Grundstück, Straße, Gewässer, Versorgungsunternehmen, Gestattungsvertrag

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Verkehrsblatt, Dortmund 33(1979)Nr.22, S.790-792

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Recht, Bodenrecht, Enteignungsrecht, Grundstück, Straße, Gewässer, Versorgungsunternehmen, Gestattungsvertrag

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