Wissen gefragt. Entsorger müssen sich stärker um die Zusammensetzung von Abfällen kümmern.
Deutscher Fachverl.
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
2016
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Deutscher Fachverl.
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Frankfurt/Main
Sprache
ISSN
0933-3754
ZDB-ID
Standort
ZLB: Kws 274 ZB 6793
BBR: Z 551
BBR: Z 551
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
Autor:innen
Zusammenfassung
Zahlreiche Neuerungen im Abfall-, Umwelt- und Stoffrecht haben bereits in den letzten Jahren zu steigenden Anforderungen an die Entsorgung von Abfällen geführt. Bis vor einigen Jahren war es üblich, dass Entsorgungsunternehmen und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine einfache kaufmännische oder gewerbliche Ausbildung absolviert hatten. Seit 1966 gibt es für zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe die Anforderung, dass verantwortliches Leitungspersonal ein natur- oder ingenieurwissenschaftliches Studium absolviert haben muss. Durch die wachsenden rechtlichen Herausforderungen wird es in den nächsten Jahren zu weiteren Qualifizierungsmaßnahmen kommen müssen, denn zu der immer komplexer werdenden Thematik gehört auch die richtige Einstufung von Abfällen gemäß Abfall- und Gefahrstoffrecht. Im März 2016 ist die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) in Kraft getreten. Sie regelt die Einstufung von Abfällen als gefährlich oder nicht gefährlich und enthält den Abfallkatalog der Europäischen Union (EU). Die Gefährlichkeitskriterien, die einen Abfall charakterisieren können, sind aus dem Chemikalienrecht (ehemalige Stoffrichtlinie) abgeleitet. Die Stoffrichtlinie wurde 2008 durch die CLP-Verordnung (Classification and Labelling and Packaging) ersetzt. Bis heute wird darüber gestritten, inwieweit die CLP-Verordnung überhaupt auf Abfälle anwendbar ist. Daher ist die Anwendung nicht eindeutig geregelt, doch es wird generell davon ausgegangen, dass die Verordnung für den Abfallbereich anwendbar ist, auch wenn die Einstufungs- und Kennzeichnungserfordernisse der CLP-Verordnung für Gefahrstoffe schwer auf Abfälle zu übertragen sind, weil es sich in der Regel nicht um klar definierte "Stoffe" oder "Gemische" handelt, sondern um komplexe Vielstoffgemische. In dem Beitrag wird dazu ausgeführt, dass bestehende Unsicherheiten zur Anwendung des Stoffrechts in der Abfallwirtschaft dringend auszuräumen und klarer zu regeln sind.
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Entsorga
Ausgabe
Nr. 3/4
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
S. 16-20