Staat und Kommunalkörperschaften in der Regionalplanung

Goetz, Volkmar
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1974

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BBR: B 7370

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Zusammenfassung

Die Verankerung der Regionalplanung in § 5 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes geht auf die Initiative der kommunalen Spitzenverbände zurück; dem Bundesgesetzgeber wurde der "rahmenrechtliche Befehl an die Länder zur Ausgestaltung der Regionalplanung erst in letzter Minute abgerungen''. Diese Verpflichtung wird als richtig eingeschätzt, denn "Wer sich beim Studium irgendeines der Landesraumordnungsprogramme von der Allgemeinheit und Aussageschwäche seiner Planungsaussagen hat überzeugen können, wird an der Notwendigkeit nicht zweifeln, die Bindung der Bauleitplanung an die Ziele der Landesplanung durch einen aussagekräftigen, detailfreudigen Regionalplan Wirklichkeit werden zu lassen.'' Zwei Modelle wurden vom Bundesgesetzgeber für die Regionalplanung angeboten die regionale Planungsgemeinschaft und die staatliche Regionalplanung bei förmlicher Beteiligung der Kommunen. Wie die Übersicht über die regionalplanerische Praxis der Länder zeigt, sind die Regelungen recht unterschiedlich. Tendenzen zum Regionalverband wie die gegenläufige zur staatlichen Regionalplanung sind erkennbar. Aufgrund der durch die staatliche Regionalplanung tangierten Selbstverwaltungsgarantie des kommunalen Planungsrechts müssen den Gemeinden "über die Anhörung hinausgehende Mitwirkungsrechte'' zugesichert werden.

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In: Im Dienst an Recht und Staat.Festschrift f.Werner Weber.Hrsg.H.Schneider, V.Götz, Berlin: (1974), S. 979-1001, Lit.

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