Kommunale Siedlungs- und Bodenpolitik in Bayern.
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1983
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ZZ
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IRB: Z 885
BBR: Z 703
SEBI: Zs 2548-4
BBR: Z 703
SEBI: Zs 2548-4
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Zusammenfassung
Grundsätzlich sollte ein ungebundener und ungesteuerter Bodenmarkt ohne Eingriffe von außen bestehen. Dieses Prinzip ist jedoch dann einschränkend zu sehen, wenn besondere Gründe für die Bodenpreissubventionierung sprechen, etwa zugunsten Einheimischer oder weil es aus sozial- und familienpolitischen Gesichtspunkten erforderlich ist. Im Laufe der Zeit haben sich auf kommunaler Ebene zwei Möglichkeiten der Sozial- und Bodenordnungspolitik herausgebildet, nämlich der Vorbehalt des kommunalen Ankaufes von Grundstücken, die nicht oder nicht vertragsgemäß genutzt bzw. an nichtberechtigte Personen verkauft werden sollen, und der Zwischenerwerb. Dieser sollte allerdings nur auf städtebaulich vertretbaren Standorten getätigt werden. Eine weitere "Spielart" beim Zwischenerwerb ist die Erbbaurechtsvergabe auf kommunalen Grundstücken, diese wird in Bad Tölz mit besonderen Verfahrensregelungen versehen.
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Informationen zur Raumentwicklung, Bonn (1983), Nr.10, S.835-838