Die Vorgabe des Eckwertes Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen vom 15.6.1990 für die Enteignungen in den Jahren 1945-1949. Die Gestaltung der gesamtdeutschen Eigentumsordnung durch ein informelles Regierungsabkommen.

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ZLB: 98/964

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DI

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Abstract

In den Annäherungsgesprächen zwischen den Regierungen Kohl und Modrow seit Anfang 1990 wurde nach langen Verhandlungen zum Thema der offenen Vermögensfragen ein Konsens in Gestalt der auf Regierungsebene beschlossenen "Gemeinsamen Erklärung" vom 31.6.1990 gefunden. Die wesentlichen Punkte des Konsenses wurden in "Eckwerten" festgehalten. Der Eckwert Nr. 1 lautete u.a.: "Die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) sind nicht mehr rückgängig zu machen." Die Auswirkungen dieses Eckwertes werden beschrieben. Der Eckwert kam in seiner Effektivität schon direkt nach seiner Vereinbarung einem völkerrechtlichen Vertrag sehr nah. Seine Sätze 1 und 2 gelten als Gesetze in der gesamtdeutschen Rechtsordnung fort. Bezüglich eventuell zu leistender Ausgleichsleistungen steht dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum zu, der bei der Umsetzung in das Vermögensgesetz auch wahrgenommen wurde. Der Eckwert umfaßt nicht alle Enteignungen im angegebenen Zeitraum, sondern nur diejenigen, die auf einem konkreten Entziehungsakt der Besatzungsmacht beruhen. Die Wirkung des Eckwertes besteht nur innerstaatlich, nicht jedoch zu den ehemaligen Besatzungsmächten, die also keine Rechtsfolgen daraus herleiten können. lil/difu

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224 S.

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Verfassungs- und Verwaltungsrecht unter dem Grundgesetz; 23