Mietpreisbremse verfassungswidrig?

DMB-Verl.
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DMB-Verl.

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DE

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Berlin

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0173-1564

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ZLB: R 199 ZB 7111

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RE

Abstract

Die 67. Kammer des Landgerichts Berlin hat in einem Hinweisbeschluss die Meinung vertreten, die Vorschriften über die Mietpreisbremse seien verfassungswidrig. Drei Gründe werden angeführt: Es ist von der Entscheidung der jeweiligen Landesregierung abhängig, in welchen Gebieten die Mietpreisbremse überhaupt gilt. Da die Mietpreisbremse eine Begrenzung auf 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete festlegt, führt sie in Gebieten mit hoher Vergleichsmiete zu einem größeren Spielraum als in Gebieten mit niedriger Vergleichsmiete. Und schließlich wird Vermietern, die bisher schon - mit dem Vormieter - eine höhere Miete vereinbart hatten, auch bei erneuter Vermietung dieser Vorteil belassen. All dies verstoße gegen den Gleichheitssatz, daher seien die Vorschriften über die Mietpreisbremse insgesamt verfassungswidrig. Wie der Beitrag nachweist, ist die Argumentation der 67. Kammer nicht überzeugend. Zwar ist unzweifelhaft, dass weitere Maßnahmen zur Milderung der Wohnungsknappheit erforderlich sind. Gleichwohl ist auf dem Weg dorthin die vom Gesetzgeber angeordnete Begrenzung der Wiedervermietungsmiete in den festgesetzten Gebieten anzuwenden.

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht

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Nr. 12

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S. 688-692

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