Zur Vermeidung einer Umgehung des Art.7 Abs.5 Satz 2 BayBO (1974 und 1982) sind als Garagen und Nebengebäude im Sinne des Art.7 Abs.5 BayBO nur solche Gebäude anzusehen, die sich mit dem zugehörigen Hauptgebäude auf demselben Grundstück befinden. BayVGH, Beschluß vom 7.3.1983 Nr.14 B 81 A. 1635.

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1983

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Ihm gegenüber - durch einen 2 m breiten Fußweg getrennt - wurden auf einer für Stellplätze ausgewiesenen Fläche Garagen genehmigt. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Hauptgründe der Ablehnung sind: 1. Die betreffende Festsetzung im Bebauungsplan hat keine nachbarschützende Wirkung; 2. Die Vorschriften über Abstandsflächen werden nicht verletzt. Dies wird aus der Bayerischen Bauordnung und den örtlichen Gegebenheiten erklärt. cs

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 114(1983)Nr.13, S.404-405

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