Die Verfassungswidrigerklärung von Gesetzen. Eine Untersuchung der Voraussetzungen und Folgen des Verzichts auf die gesetztechnisch mögliche Nichtigerklärung durch das Bundesverfassungsgericht.
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SEBI: 79/6679
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Zusammenfassung
Kommt das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Normenkontrolle zu der Überzeugung, daß Bundesrecht mit dem Grundgesetz, Landesrecht mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar ist, so ist das entsprechende Gesetz nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz für nichtig zu erklären. In seiner Rechtsprechung hat das Gericht jedoch des öfteren von dieser Möglichkeit angesehen, indem entweder die ,,bloße'' Verfassungswidrigkeit festgestellt oder das Gesetz für ,,noch'' verfassungsgemäß bezeichnet wurde. Die Untersuchung weist nach, daß dieser Vorgehensweise in der Regel dieselbe Erwägung zugrunde liegt. In gewissen Situationen kann es verfassungsrechtlich geboten sein, die Anwendung einer verfassungswidrigen Vorschrift für einen bestimmten Zeitraum noch hinzunehmen, weil sonst eine mit erheblichen Beeinträchtigungen des Gemeinwohls oder der Belange der Betroffenen verbundene Lücke im Normengefüge entstehen würde. Dementsprechend wird dem Gesetzgeber vom Gericht jeweils aufgegeben, innerhalb bestimmter Fristen einen verfassungsgemäßen Zustand herzustellen. Ermöglicht ein verfassungswidriges Gesetz belastende Eingriffe, so ist eine entsprechende Anwendbarkeit aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit für die Zukunft und Vergangenheit jedoch ausgeschlossen. eb/difu
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Normenkontrollverfahren, Bundesverfassungsgericht, Chaostheorie, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Theorie
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Frankfurt/Main: Lang (1979), 177 S., Lit.; jur.Diss.; Bielefeld 1978
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Normenkontrollverfahren, Bundesverfassungsgericht, Chaostheorie, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Theorie
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Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 215