Schon der Verdacht genügt. Umweltschutz-Delikte.

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IRB: Z 57

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Zusammenfassung

Das Umweltstrafrecht wird in den nächsten Jahren weiter verschärft werden. Strafrechtlich verantwortlich ist nicht mehr nur derjenige, der den strafrechtlichen Tatbestand unmittelbar verwirklicht, sondern auch derjenige, der z.B. durch eine fehlerhafte Organisation die Möglichkeit hierzu eröffnet hat. Dieses Organisationsverschulden gewinnt in der Praxis an Bedeutung, wenn man als Unternehmer oder Führungskraft für die Organisation verantwortlich ist und sich deshalb ein strafrechtlich relevantes Verhalten von Mitarbeitern als eigenes Organisationsverschulden zurechnen lassen muß. Neben strafrechtlichen Problemen im Zusammenhang mit Umweltfragen gibt es weitere kritische Problemfaktoren mit negativen Auswirkungen für ein Unternehmen, wie z.B. eine negative Publizistik, Verunsicherung von Mitarbeitern, Kostenbelastung etc. Der Beitrag behandelt abschließend die Frage, welche Maßnahmen Unternehmen ergreifen sollen, um einem eventuellen "Ernstfall" wirkungsvoll begegnen zu können. (hb)

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Umweltschutz, Unternehmen, Strafrecht, Unternehmensführung, Versicherung, Haftung, Vorsorge, Verstoß, Verantwortung, Mitarbeiter, Schuld, Empfehlung, Umweltschutzrecht

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Die Bauwirtschaft, Wiesbaden 43(1989), Nr.10, S.856, 861

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Umweltschutz, Unternehmen, Strafrecht, Unternehmensführung, Versicherung, Haftung, Vorsorge, Verstoß, Verantwortung, Mitarbeiter, Schuld, Empfehlung, Umweltschutzrecht

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