Rechtsfragen fußgängerfreundlicher Maßnahmen.
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1984
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ZZ
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
SEBI: Zs 987-4
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Zusammenfassung
Fußgängerfreundliche Maßnahmen sind sowohl aufgrund des Straßenrechts (Fußgängerbereiche) als auch aufgrund des Straßenverkehrsrechts (verkehrsberuhigte Bereiche) möglich und können grundsätzlich anhand der vom Verfassungsrecht vorgegebenen Kompetenzverteilung voneinander abgegrenzt werden. Danach kann das Straßenverkehrsrecht nicht den Regelungsgehalt der straßenrechtlichen Widmung ändern oder faktisch aufheben. In einem verkehrsberuhigten Bereich ist deshalb nur eine Durchmischung und Verlangsamung des straßenrechtlich zulässigen Verkehrs möglich; demgegenüber ist der Ausschluss bestimmter Verkehrsarten, Benutzerkreise oder -zwecke auf Dauer nur durch straßenrechtliche Anordnungen (Fußgängerbereich) erzielbar. Zu den Kosten der nachträglichen Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches können die Anlieger grundsätzlich nicht herangezogen werden, während die erstmalige Herstellung aufgrund eines Bebauungsplanes zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand zählt. Beim Fußgängerbereich sind grundsätzlich Herstellungsbeiträge nach KAG möglich. -z-
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 114(1983)Nr.21, S.641-649, Lit.