Keine "zusammenhängender Ortsteil" aus Teilen mehrerer Gemeinden.
Boorberg
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Boorberg
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DE
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Stuttgart
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0942-5454
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ZLB: Zs 4381
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RE
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Abstract
Auf beiden Seiten einer die Grenze zwischen zwei Gemeinden bildenden Straße war eine Bebauung entstanden, die auf der einen Seite nur aus zwei Häusern bestand. Der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines dritten (Wohn)Hauses auf dieser Seite wurde negativ beschieden, weil das dafür vorgesehene Grundstück im Außenbereich der Gemeinde lag, zu deren Gemarkung es gehörte. Die Verpflichtungsklage blieb ohne Erfolg. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3.12.1998 - 4 C 7.98 - Baurecht (BauR) 1999 Heft 3 S.232. difu
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Die Kommunalverwaltung. Brandenburg
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Nr. 8
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S. 234-235/Rdnr.130