Der Sachverständige im Denkmalschutz, unter besonderer Berücksichtigung des hamburgischen Rechts. Zugleich ein Beitrag zu Überprüfbarkeit unbestimmter Rechtsbegriffe.
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SEBI: 76/5131
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DI
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Abstract
Die ersten Rechtsvorschriften über die Denkmalpflege in Deutschland gab es seit 1815 in Preußen, wo sich vor allem der Baumeister Friedrich Schinkel um die Denkmalpflege verdient gemacht hatte. Heute werden der Denkmalpflege und dem Denkmalschutz vor allem in der juristischen Literatur und der Rechtsprechung eher eine nachrangige Bedeutung beigemessen. Ziel der Studie ist es, das Denkmalrecht im allgemeinen und in seiner historischen Entwicklung sowie im besonderen die Bedeutung der Mitwirkung von Sachverständigen in diesem Bereich zu würdigen und juristisch zu werten. Dabei berücksichtigt die Studie vorrangig die hamburgische Sach- und Rechtslage. In diesem Zusammenhang beschäftigt sie sich außerdem mit dem umstrittenen verwaltungsrechtlichen Problemkreis der gerichtlichen Überprüfbarkeit von unbestimmten Rechtsbegriffen.
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Denkmalpflege, Unbestimmter Rechtsbegriff, Sachverständiger, Kultur, Verwaltungsrecht, Denkmalschutz, Kunst, Geschichte, Recht
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Hamburg: Jobst Schultze (1972), XIV, 134 S., Lit.(jur.Diss.; Hamburg 1972)
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Denkmalpflege, Unbestimmter Rechtsbegriff, Sachverständiger, Kultur, Verwaltungsrecht, Denkmalschutz, Kunst, Geschichte, Recht