Die Umdeutung fehlerhafter Verwaltungsakte.

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Göttingen

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ZLB: 2000/2586

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DI

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Die Arbeit beginnt mit dem Begriff der Umdeutung, der Abgrenzung und Auslegung fehlerhafter Verwaltungsakte. Der Rechtsgedanke der Umdeutung aus § 140 BGB wurde in das öffentliche Recht übernommen. Vor Erlass des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) war erforderlich, dass für eine Umdeutung fehlerhafter Verwaltungsakte der Grundgedanke der Umdeutung gem. § 140 BGB entsprechend im öffentlichen Recht anzuwenden war, die Rechtwirkung und die Rechtsnatur parallel sind, und dass eine vergleichbare Sach- und Interessenlage zugrunde liegt. Durch das Inkrafttreten des VwVfG 1977 wurde der Rechtsgedanke des § 140 BGB in das öffentliche Recht übernommen. Durch die Umdeutung wird ein fehlerhafter Verwaltungsakt in seiner Wirksamkeit aufrecht erhalten. Dadurch werden dem Bürger umständliche Verfahrensakte erspart und der Bürger wird dadurch geschützt, dass der im Wege der Umdeutung entstehende Verwaltungsakt das gleiche Ziel verfolgt, wie der zuvor der fehlerhafte Verwaltungsakt. Der Autor stellt abschließend fest, dass bisher keine Fälle bekannt sind, die für die analoge Anwendung des Rechtsgedankens des § 140 BGB hinsichtlich der Umdeutung ungeeignet erscheinen. kirs/difu

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XVI, 247 S.

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