Das allgemeine Informationszugangsgesetz in Deutschland und Korea. IFG und OIDA im Vergleich.

Kovac
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Kovac

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DE

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Hamburg

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ZLB: R 944/236

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RE

Zusammenfassung

Seit dem 1. Januar 2006 hat "Jeder", ohne ein rechtliches oder sonstiges Interesse darzulegen, nach § 1 Abs. 1 IFG Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Bis zu diesem Zeitpunkt erlaubte das Bundesrecht einen vorbehaltlosen Informationszugang nur in Teilgebieten. Deswegen kann dieses neue Gesetz als ein Paradigmenwechsel auf dem Bereich der Bürgerinformationsrechte gewertet werden. Auch in Korea soll nach den Regelungen des dort gültigen Informationszugangsgesetzes "Jedermann" gegenüber den Behörden auch ohne individuelle Betroffenheit ein Anspruch auf Information zustehen. Als erstes Gesetz dieser Art in Asien trat das koreanische Informationszugangsgesetz (Official Information Disclosure Act-OIDA) am 1. 1. 1998 in Kraft. Bisher hat das koreanische Recht das deutsche Recht rezipiert. Im Informationszugangsrecht könnte das nun umgekehrt sein, weil in Korea bisher insgesamt ca. 290 gerichtliche Entscheidungen zum OIDA vorliegen und Korea eine etwa 13 jährige Erfahrung mit dem Gesetz hat. Diese Erfahrungen mit dem OIDA könnten in Deutschland angewandt werden, denn das koreanische Rechtssystem ist dem deutschen Rechtssystem ähnlich. Ziel des Vergleichs ist, ob für die Lösung einiger konkreter Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem IFG Erfahrungen mit dem OIDA fruchtbar gemacht werden können.

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XX, 310 S.

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Studien zum Verwaltungsrecht; 47