Die Institute zur Begründung einer Gefährdungshaftung im Öffentlichen Recht.
Nomos
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Nomos
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DE
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Baden-Baden
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ZLB: 97/2094
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DI
S
S
relationships.isAuthorOf
Abstract
Die zentrale Frage ist, ob sich das heutige staatshaftungsrechtliche Lösungsmodell für die Gefährdungsfälle noch bewährt. Unter Gefährdungshaftung ist die "Haftung für Schäden, die durch Verwirklichung einer bestimmten, von dem Verantwortlichen beherrschten Gefahr herbeigeführt worden sind", zu verstehen. Es handelt sich bei der Gefährdungshaftung um eine dem Verursacherprinzip entsprechende Kausalhaftung; ein Verschulden wird nicht vorausgesetzt. Die Quelle der Gefahr ist meist die moderne Technik. Es gibt drei Institute, die zur Lösung der Gefährdungsfälle in Betracht kommen: der enteignungsgleiche, der enteignende Eingriff und die Aufopferung. Die Studie kritisiert insbesondere die Unübersichtlichkeit dieser Institute und schlägt eine vereinfachte Lösung vor, die auf dem Aufopferungsgedanken und auf dem Zumutbarkeitskriterium beruht. kirs/difu
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177 S.
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Nomos Universitätsschriften. Recht; 228