Bundesrecht bricht Landesrecht. Eine staatsrechtliche Untersuchung zu Artikel 31 des Grundgesetzes.

März, Wolfgang
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1989

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SEBI: 90/1582

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Weder hat es die deutsche Staatsrechtlehre bisher für möglich gehalten, eine auf das Grundgesetz zugeschnittene Theorie des Bundesstaates zu entwickeln, noch existieren (wie für das Rechtsstaats-, Demokratie- oder Sozialstaatsprinzip) verfassungsrechtlich Gewißheit vermittelnde Darstellungen wichtiger Bereiche des Verhältnisses von Bund und Ländern. Dies gilt etwa für die Bund-Länder-Beziehungen im Bereich der Finanzverfassung, für das bundesstaatliche Verhältnis der Gesetzgebungskompentenzen zueinander oder für die föderative Ausgestaltung des exekutiven Bereichs. Da nach Meinung des Autors auch das grundsätzliche Verhältnis der Rechtssetzungsbefugnisse auf den zwei Ebenen des Bundesstaates bislang kaum ernsthaftes Interesse gefunden hat, möchte er mit der Arbeit diesem Mangel für den Bereich der Beziehungen von Bundes- und Landesrecht abhelfen. Im Kern bringt Art. 31 GG - so der Autor - "die rechtliche Verfassung der Pluralität politischer Leitungsgewalten um des Erhalts des Gemeinwesens willen" zum Ausdruck (S. 208). alf/difu

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Berlin: Duncker und Humblot (1989), 238 S., Lit.(jur.Diss.; Tübingen 1988)

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Tübinger Schriften zum Staats- und Verwaltungsrecht; 1

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