BerlBauO §§ 7 Nr.5, 8; BauNutzVO § 4. Haltung von Tigern im Wohngebiet. VG Berlin, Beschluß v. 27.6.1983 - Az. 13 A 152/83.
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1984
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Nach § 15 BauNutzVO sind in den Baugebieten nur bauliche Anlagen, Betriebe und sonstige Einrichtungen zulässig, die der Bestimmung des betreffenden Baugebiets nach Art, Umfang und Zweck entsprechen und durch ihre Nutzung keine Nachteile oder Belästigungen verursachen können, die für die nähere Umgebung nicht zumutbar ist. Die Errichtung eines Zwingers für ausgewachsene Tiger entspricht nicht der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets, und seine Benutzung verursacht beträchtliche Nachteile, die für die Nachbarschaft nicht zumutbar sind. rh
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Schlagwörter
Recht , Baunutzungsverordnung , Wohngebiet , Tier , Tierhaltung , Baugebiet , Rechtsprechung , Beschluss , Raubtier , VG-Urteil
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 37(1984)Nr.3, S.140-141, Lit.
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Stichwörter
Recht , Baunutzungsverordnung , Wohngebiet , Tier , Tierhaltung , Baugebiet , Rechtsprechung , Beschluss , Raubtier , VG-Urteil