Bodenvorratspolitik bei Bauleitplanung; VwGO § 47 Abs.1; BBauG §§ 1 Abs.6, 8 Abs.3, 155 b; BauGB §§ 214, 244; HGO § 25; Hess. VGH, Beschluß v. 24.01.89 - IV N 8/82.

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Unter den Voraussetzungen, unter denen eine Interessenkollision gemäß § 25 HGO bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zur Nichtigkeit des Plans führen kann. Unter diesen Umständen enthält der Flächennutzungsplan die Grundentscheidung, Schulen nur in der dafür vorgesehenen Gemeinbedarfsfläche, nicht jedoch anderwärts in einer Wohnbaufläche vorzusehen. Die Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schulbau ohne Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 II BBauG kann deshalb nur unter Änderung des Flächennutzungsplans erfolgen. (rh)

Beschreibung

Schlagwörter

Bauleitplanung, Bebauungsplan, Gemeinde, Gemeinbedarfsfläche, Gemeinbedarfsplanung, Schule, Flächennutzungsplan, Wohnbaufläche, Rechtsprechung, Bodenvorratspolitik, Gemeinbedarf, Interessenkonflikt, VGH-Urteil, Beschluss, Bodenvorrat, Recht, Bebauungsplanung

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Umwelt- und Planungsrecht 9(1989), Nr.10, S.394-396, Lit.

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Bauleitplanung, Bebauungsplan, Gemeinde, Gemeinbedarfsfläche, Gemeinbedarfsplanung, Schule, Flächennutzungsplan, Wohnbaufläche, Rechtsprechung, Bodenvorratspolitik, Gemeinbedarf, Interessenkonflikt, VGH-Urteil, Beschluss, Bodenvorrat, Recht, Bebauungsplanung

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