Strafbarkeit wegen Untreue nach § 266 StGB bei unterlassener oder fehlerhafter Ausschreibung?
Werner
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Werner
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DE
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Köln
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1617-1063
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ZLB: R 628 ZA 3503
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RE
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Abstract
Die vergaberechtlichen, zivilrechtlichen oder beihilferechtlichen Folgen von "Direktvergaben" und anderen Vergaberechtsverstößen durch die öffentliche Hand sind vielfach Gegenstand der Rechtsprechung und Literatur. Das Strafrecht fristet in dieser Betrachtung häufig ein Schattendasein. Dies erstaunt, dürfte doch für mit Auftragsvergaben befasste Mitarbeiter der öffentlichen Hand ein nachvollziehbares Bedürfnis danach bestehen, über die strafrechtlichen Folgen ihres Tuns oder Unterlassens Bescheid zu wissen. Wenn im Zusammenhang mit Ausschreibungen doch einmal strafrechtliche Aspekte thematisiert werden, fokussieren sich die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit und der Staatsanwaltschaften in aller Regel aber auf die mit den Vergaberechtsverstößen häufig einhergehende "Begleitkriminalität", wie z.B. Bestechungs- und Bestechlichkeitsdelikte, sowie auf klassische Submissionsabsprachen. Während in derartigen Fällen das strafbare Verhalten der Beteiligten aber häufig auf der Hand liegt, sind andere Konstellationen weniger eindeutig und aus strafrechtlicher Sicht bisher auch noch nicht behandelt worden. Dies betrifft vor allem die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen für Mitarbeiter der öffentlichen Hand bei vorsätzlichen Vergaberechtsverstößen ein Strafbarkeitsrisiko wegen Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB besteht. Diese Lücke will der Beitrag, der zugleich einen Überblick über die Zulässigkeit von Direktvergaben bietet, schließen.
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Vergaberecht
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Nr. 5
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S. 571-580