Überlassungspflichten für Verwertungsabfälle aus privaten Haushaltungen - Regel oder Ausnahme? Zugleich eine Anmerkung zu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.4.2008 - 4 LB 7/06.

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Baden-Baden

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0943-383X

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ZLB: 4-Zs 4358
TIB: ZO 9840

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RE

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Abstract

Die Landeshauptstadt Kiel hatte einem privaten Entsorgungsunternehmen auf der Grundlage von Paragraph 21 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) eine Erfassung und Verwertung von Altpapier gemäß Paragraph 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG untersagt. Darüber hinaus verbot die Kommune dem Unternehmen, eine gewerbliche Sammlung im Sinne von Paragraph 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG durchzuführen. Nach dem die Verfügung zunächst in der ersten Instanz bestätigt worden war, hob das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein die Verfügung auf. Das Gericht entspricht damit einer aktuellen Tendenz in der obergerichtlichen Rechtsprechung, die gewerbliche Sammlungen zulässt. Zahlreiche Entscheidungen zu gewerblichen Sammlungen sind mittlerweile ergangen, die keine klaren Linien in der Rechtsprechung erkennbar machen. Eine Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) zu den Überlassungspflichten für Verwertungsabfälle aus privaten Haushaltungen wird in Kürze auf die umstrittenen Rechtsfragen der Abfallwirtschaft Antwort geben, die große Bedeutung für private wie kommunale Entsorger sowie mittelbar auch für den Bürger haben wird. Vor diesem Hintergrund wird in dem Beitrag eine zusammenfassende Bewertung des Urteils des OVG Schleswig-Holstein vorgenommen und der Begriff der gewerblichen Sammlung sowie der Begriff des öffentlichen Interesses definiert. Außerdem wird auf den Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sowie auf die Verantwortung des Abfallerzeugers eingegangen.

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Zeitschrift für Umweltrecht

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Nr. 9

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S. 411-418

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