Der Islam und das deutsche Schulwesen. Religiös akzentuierte Kleidung des islamischen Lehrpersonals an der Öffentlichen Pflichtschule.
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DE
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Bonn
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ZLB: 2003/2470
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DI
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Zusammenfassung
Die Schwierigkeit der rechtlichen Behandlung des Islams zeigt sich in jüngster Zeit an kontroversen Diskussionen insbesondere in dem für religionsrechtliche Fragen besonders sensiblen schulischen Bereich. Die Arbeit widmet sich nach einem Blick auf die Entwicklung Deutschlands zum neutralen Staat und der religiösen Neutralität des Staates als Verfassungsprinzip dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1,2 GG. Schule muss gewährleisten und entsprechende Rahmenbedingungen herstellen, dass den Kindern die Treue zu den Werten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vermittelt wird. Eine Lehrkraft muss im Unterricht weitgehend neutral sein und darf nicht ihr religiöses Bekenntnis über die Vermittlung der Lehrinhalte stellen. Zwar schützt Art. 4 GG das Tragen religiöser Kleidung, Schranken ergeben sich aber vor allem aus Art. 35 Abs. 5 GG in Verbindung mit den beamtenrechtlichen Vorschriften, Art. 7 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem religiös-weltanschaulichen Neutralitätsgebot. Religiöse Kleidung wird dann unzulässig, wenn sie dem staatlichen Erziehungsziel zuwiderläuft. goj/difu
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Seiten
XXXIII, 178 S.