Wertsteigernde Einbeziehung eines Grundstücks in einen Bebauungsplan - Klagebefugnis. Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf nach § 9 I Nr.8 BauGB. BVerG, Beschluß vom 17.12.1992 - 4 N 2.91.
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Datum
1993
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Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
0522-5337
ZDB-ID
Standort
IRB: Z 935
ZLB: Zs 987-4
ZLB: Zs 987-4
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
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Zusammenfassung
1. Der Eigentümer eines Grundstücks kann grundsätzlich einen Nachteil im Sinne von § 47 II Satz 1 VwGO geltend machen, wenn Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch einen Bebauungsplan bestimmt werden. Dies gilt auch dann, wenn ein zuvor im Außenbereich gelegenes Grundstück durch die Ausweisung im Bebauungsplan zwar eine wertsteigernde Baulandqualität erlangt, der Plan jedoch Nutzungsbeschränkungen enthält, die eine aus der Sicht des Eigentümers günstigere Nutzung des Grundstücks verhindern, hier Festsetzungen nach § 9 I Nr. 8 BauGB. 2. Einzelne Flächen im Sinne von § 9 I Nr.8 BauGB sind Flächen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf, die in eine durch Bebauungsplan geplante oder bereits vorhandene Bebauung mit einem anderen Nutzungszweck eingestreut sind und wegen ihrer geringen Größe ungeeignet sind, das Entstehen einseitiger Bevölkerungsstrukturen zu begünstigen. 3. Der besondere Wohnbedarf von Personengruppen im Sinne von § 9 I Nr. 8 BauGB muß in baulichen Besonderheiten der Wohngebäude zum Ausdruck kommen. Ein geringes Einkommen begründet allein noch keinen besonderen Wohnbedarf im Sinne dieser Vorschrift. 4. Festsetzungen nach § 9 I Nr.8 BauGB müssen nur die begünstigte Personengruppe mit einem besonderen Wohnbedarf bezeichnen. Die jeweiligen baulichen Besonderheiten müssen grundsätzlich nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden. Amtliche Leitsätze. (-z-)
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Schlagwörter
Zeitschrift
Bayerische Verwaltungsblätter
Ausgabe
Nr.8
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
S.247-250