Kann die für Fälle von besonderer Bedeutung vorgesehene gegenseitige Polizeihilfe einseitig versagt werden? - Ein Reflex auf das Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz.

Heymanns
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Heymanns

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Köln

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0012-1363

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5471-9

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ZLB: R 620 ZB 7120

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RE

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Abstract

Das am 11.06.2020 in Kraft getretene Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz hat nicht nur bei den Polizeien des Bundes und der Länder für Unruhe gesorgt, sondern war auch Initialzündung für einen handfesten Streit unter den Innenministern, da es über Berlin hinaus auch für die aufgrund bestehender Kooperationsvereinbarungen zum Einsatz in der Bundeshauptstadt entsandten Polizeidienstkräfte des Bundes und der Länder gilt. Diese sind im Einsatzfall dem dortigen Rechtsregime unterworfen und befürchten, unberechtigt mit Diskriminierungsvorwürfen überzogen zu werden. Erstmals trat in der eher auf konsensuale Entscheidungsfindung bedachten Innenministerkonferenz ein Dissens in grundsätzlichen Rechtspositionen im Sicherheitsbereich offen zu Tage und kulminierte in den Drohungen mehrerer Innenminister, bei Beibehaltung der unsicheren Rechtslage künftig der Bundeshauptstadt die Polizeiunterstützung zu versagen. Der Beitrag geht der Frage nach, ob im System des kooperativen Sicherheitsföderalismus, das sich weitgehend extra constitutionem entwickelt hat, die Versagung polizeilicher Unterstützung in Ausnahmelagen überhaupt möglich und zulässig ist.

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Deutsches Verwaltungsblatt : DVBL

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7

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435-439

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