Das Landkreisorgan "Kreisausschuß" nach der Gebiets- und Verwaltungsreform.

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SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121
IRB: Z 1014

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Zusammenfassung

Die nach der kommunalen Neugliederung in Rheinland-Pfalz erlassene neue Landkreisordnung vom 14.12.1973 besitzt Modellcharakter für die in den übrigen Bundesländern im Zuge der Gebietsrefrom ebenfalls notwendig werdenden Organisationsgesetze auf der kommunalen Ebene.Die rheinland-pfälzische Neuregelung nennt entgegen der alten Rechtslage nicht mehr den Kreisausschuß als Organ des (Land-)Kreises.Der Referentenentwurf zur rheinland-pfälzischen Landkreisordnung geht in seiner Begründung davon aus, daß durch die Nichtaufnahme des Kreisausschusses in die Bestimmungen über die Organe des Landkreises dem Kreisausschuß nun nicht mehr die Organeigenschaft im rechtlichen Sinne zusteht.Demgegenüber vertritt der Verfasser die Meinung, dem Kreisausschuß komme gleichwohl die Organeigenschaft zu.Entscheidend sei das normative Element, d.h. das Gesamt an Zuständigkeiten, Aufgabenbereichen und Befugnissen, sowie die Qualität als Zuständigkeitssubjekt, d.h. das Verhalten des Kreisausschusses wird unvermittelt der juristischen Person zugerechnet.Beide Merkmale zu Begründung der Organstellung seien in der neuen Landkreisordnung gesetzlich festgelegt.Das reiche aus; die bloße Nichtnennung des Kreisausschusses in der Novellierung könne an dessen Organeigenschaft nichts ändern.

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Verwaltungsreform, Kreisausschuss, Kommunalverwaltung, Organisationsverwaltung, Gesetzgebung, Gemeinderecht, Kommunale Vertretungskörperschaft, Verwaltungsorganisation, Verwaltungsrecht

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Deutsches Verwaltungsblatt, Köln 91 (1976), 10/11, S. 384-385, Lit.

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Verwaltungsreform, Kreisausschuss, Kommunalverwaltung, Organisationsverwaltung, Gesetzgebung, Gemeinderecht, Kommunale Vertretungskörperschaft, Verwaltungsorganisation, Verwaltungsrecht

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