Zur Problematik des Plangewährleistungsanspruchs.
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1980
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ZZ
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IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
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Zusammenfassung
Wird von einem Plangewährleistungsanspruch gesprochen, so sind in aller Regel Ansprüche auf Schadenersatz und Entschädigung gemeint. Es gibt keinen einheitlichen und eigenständigen, allgemein bundesrechtlichen Plangewährleistungsanspruch. Lediglich in einigen Bundes- und Landesgesetzen sind Ersatzpflichten vorgesehen. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen - das gilt für Plangewährleistung wie für Entschädigung und Schadenersatz - werden unterschiedliche normative Grundlagen und Rechtsprinzipien in Anspruch genommen. Ob und in welchem Umfange diese herangezogen werden können, ist in hohem Maße streitig. bm
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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 33(1980)Nr.4, S.109-115, Lit.