Keine Privilegierung einer Windenergieanlage nach § 35 I Nummern 1, 4 oder 5 im Falle einer nur untergeordneten Stromerzeugung für einen landwirtschaftlichen Betrieb und überwiegender Einspeisung ins öffentliche Netz. Zulassung als sonstiges Vorhaben nach § 35 II BauGB. BVerwG, Urteil vom 16.6.1994 - 4 C 20.93, OVG Schleswig vom 5.8.1993 - OVG 1 L 23/92.

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0012-1363

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IRB: Z 1014
ZLB: Zs 61-4
BBR: Z 121

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Abstract

Eine Windenergieanlage, deren Strom zu einem Fünftel der Versorgung eines landwirtschaftlichen Betriebs dienen und zu vier Fünfteln ins öffentliche Netz eingespeist werden soll, ist im Außenbereich nicht nach Paragraph 35 I Nummern 1, 4 oder 5 BauGB privilegiert zulässig. Die Zulassung als sonstiges Vorhaben im Sinne des Paragraphen 35 II BauGB kann nicht mit dem Argument versagt werden, für solche Anlagen lägen Genehmigungsanträge in einer Größenordnung vor, die ein Bedürfnis nach förmlicher Planung auslöse. Leitsatz. Der Kläger, der am Ortsrand von Wyk auf Föhr einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, begehrt einen Bauvorbescheid für die Errichtung einer Windkraftanlage mit einer Leistung von 280 Kilowatt 150 Meter, hilfsweise 100 Meter oder 50 Meter von seiner Hofstelle entfernt. Der Strom soll zu einem Fünftel der Versorgung des eigenen Betriebs dienen, vier Fünftel sollen ins öffentliche Netz eingespeist werden. Nach erfolgreicher Klage vor dem OVG führte die Revision der beklagten Gemeinde vor dem BVerwG zur Zurückverweisung. Im Anhang ein kritischer Kommentar zum Urteil mit Vorschlägen für eine verwaltungsrechtliche Behandlung von zunehmend häufiger gestellten Bauanträgen für Windenergieanlagen.

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Deutsches Verwaltungsblatt

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Nr.19

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S.1141-1147

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