Die Amtsermittlungspflicht des Verwaltungsgerichts. Der Streit um die Abwasser-Hausanschlussleitung.
Boorberg
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Boorberg
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DE
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Stuttgart
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0942-5454
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ZLB: Zs 4381
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Abstract
In dem Beschluss vom 25.8.2003 (2 S 2468/02 - bisher nicht veröffentlicht) hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg u.a. auch die Frage zu beantworten, inwieweit das Gericht einen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären hat. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war im Zusammenhang mit der Herstellung zweier Hausanschlüsse an die öffentliche Abwasserbeseitigung streitig, ob der auf dem Grundstück des Klägers gelegene Teil der Anschlussleitung im Auftrag der Stadt oder des Grundstückseigentümers verlegt worden war. Aus Anlass dieser Frage hat der VGH eingehende - auch allgemein interessierende - Ausführungen darüber gemacht, welche Schritte das Gericht zur Aufklärung eines streitigen und bislang unklaren Sachverhalts unternehmen muss und wieweit ihm dies zumutbar ist. difu
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Die Kommunalverwaltung. Brandenburg
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Nr. 4
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S. 97-98/Rdnr.50
S. 106-108/Rdnr.53
S. 106-108/Rdnr.53