Bayerisches Oberstes Landesgericht - Landesberufsgericht für Architekten. Beschluß vom 8. 8.1979 - LBG-Arch 3/78.
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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Zusammenfassung
Entwurfsverfasser kann auch sein, wer einen von fremder Hand gefertigten Entwurf mit Zustimmung des Urhebers nach eigener Überprüfung gegenüber den Bauaufsichtsbehörden verantwortet. Das Bauvorlagerecht der Architekten ist nicht an die eigenhändige Ausarbeitung der Bauvorlage geknüpft. bm
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Recht, Allgemein, Architektengesetz, Berufsordnung, Bauvorlage, Bearbeiter, Unterzeichner, Entwurfsverfasser, Urheber
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 110(1979)Nr.23, S.731-732, Lit.
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Recht, Allgemein, Architektengesetz, Berufsordnung, Bauvorlage, Bearbeiter, Unterzeichner, Entwurfsverfasser, Urheber