Zur Reichweite des Anspruchs Privater auf gerechte Abwägung in der Planfeststellung.

Heymann
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Heymann

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Köln

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0012-1363

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ZLB: 4-Zs 61
BBR: Z 121

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RE

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Abstract

Die neuere Rechtsprechung aktualisiert die zu untersuchende Frage aufs Neue. Danach unterliegt der Anspruch eines von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen einer wesentlichen Einschränkung, soweit es um die Überprüfung des Planes auf dessen objektive Rechtmäßigkeit geht. Der Private kann bzw. darf keine Rechtsfehler geltend machen, die für seine Eigentumsbetroffenheit nicht kausal sind. Gleiches gilt für die Betroffenheit des Privaten in anderen seiner subjektiven materiellen Rechtspositionen. Diese Rechtsprechung ist von enormer praktischer Bedeutung, da die Planfeststellung der Weg ist, größere Vorhaben zuzulassen, zumal die Planfeststellung mehrpolige Rechtsverhältnisse regelt, und zwar mit rechtsgestaltender und umfassender Rechtswirkung.

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Deutsches Verwaltungsblatt

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Nr. 4

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S. 214-217

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