Planfeststellungsverfahren. OVG Münster, Urteil v. 6.3.1985 - 13 A 866/84 - rechtskräftig.

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SEBI: Zs 345-4
IRB: Z 76
BBR: Z 212

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RE

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Zusammenfassung

Das Urteil setzt insbesondere mit Schranken der Gestaltungsfreiheit der Planfeststellung nach dem Personenbeförderungsgesetz auseinander und mit dem Abwägungsgebot. Macht die Planfeststellung Festsetzungen erforderlich, die sich auf die Nachbargrundstücke als Gefahren oder Nachteile auswirken, so darf der dadurch hervorgerufene Interessenkonflikt nicht im Wege einer die privaten Belange ohne weitere Folgerung zurückstellenden Abwägung zu Lasten des betroffenen Nachbarn gelöst werden und damit in Wahrheit zu dessen Lasten unbewältigt bleiben. § 29 Abs. 2 PBefG fordert unter solchen Umständen vielmehr zwingend einen Ausgleich durch die Anordnung von Schutzanlagen oder sonstige technische oder betriebsregelnde Maßnahmen zu Lasten des Unternehmers.(-y-)

Beschreibung

Schlagwörter

ÖPNV, Stadtbahn, Planfeststellungsverfahren, Abwägung, Lärmschutz, Lärmschutzanlage, Rechtsprechung, Betriebshof, Nachbargrundstück, Abwägungsgebot, Paragraph 22, Bundesimmissionsschutzgesetz, OVG-Urteil, Recht, Planungsrecht

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Der Städtetag, Stuttgart 38(1985), Nr.10(Neue Folge), S.657-660, Lit.

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ÖPNV, Stadtbahn, Planfeststellungsverfahren, Abwägung, Lärmschutz, Lärmschutzanlage, Rechtsprechung, Betriebshof, Nachbargrundstück, Abwägungsgebot, Paragraph 22, Bundesimmissionsschutzgesetz, OVG-Urteil, Recht, Planungsrecht

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