Gemeindliche Planungshoheit und Bau von Wiederaufarbeitungsanlagen.

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IRB: Z 1032
SEBI: Zs 2216-4

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Zusammenfassung

Die Erteilung der für den Bau einer Wiederaufbereitungsanlage (WAA) erforderlichen Baugenehmigung kann nicht gegen den Willen einer Standortgemeinde erteilt werden. Darüber hinaus bedarf es einer bauleitplanerischen Ausweisung der WAA in einem Bebauungsplan, so dass sogar die aktive Unterstützung des Projektes durch die Gemeinde notwendig ist. Bei anhaltender kritischer Einstellung der Bevölkerung zu der Technologie der Wiederaufarbeitung ist damit aber zu erwarten, dass auch bei einer Standortfestlegung durch die Landesregierung das Projekt keineswegs zügig verwirklicht werden kann. Wird ein solches Projekt ernsthaft verfolgt, stehen diesem auf Grund des geltenden Planungsrechtes erhebliche Hindernisse entgegen. -z-

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Bauordnungsrecht, Bundesbaugesetz, Gemeinde, Wiederaufbereitungsanlage, Genehmigung, Planungshoheit, Privilegierung, Paragraph 35, Paragraph 36, Paragraph 38

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Hesssche Städte- und Gemeindezeitung 32(1982)Nr.12, S.411-417 Lit.

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Recht, Bauordnungsrecht, Bundesbaugesetz, Gemeinde, Wiederaufbereitungsanlage, Genehmigung, Planungshoheit, Privilegierung, Paragraph 35, Paragraph 36, Paragraph 38

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