Bauordnungsrecht - Veräußerung eines Stellplatzes in einer Reihenhausanlage. Art 55, 63 Abs.2, 74 Abs.3 und 4 BayBO. Bayerischer VGH, Beschluß v. 21.4.1986 - Nr.14 B 85 A.638.
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Die Veräußerung eines Stellplatzes, der in einer Reihenhausanlage einem Wohngebäude zugeordnet war, kann unzulässig sein. Die erforderlichen Stellplätze bzw. Garagen müssen solange erhalten bleiben, wie sich die für die Begründung der Stellplatzpflicht maßgebenden Verhältnisse nicht geändert haben. (rh)
Beschreibung
Schlagwörter
Stellplatz, Wohngebäude, Verkauf, Rechtsprechung, Reihenhausbebauung, Beschluss, Unzulässigkeit, Stellplatzpflicht, VGH-Urteil, Recht, Landesbauordnung
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In: Baurecht, 18(1987), Nr.2, S.186-187
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Stellplatz, Wohngebäude, Verkauf, Rechtsprechung, Reihenhausbebauung, Beschluss, Unzulässigkeit, Stellplatzpflicht, VGH-Urteil, Recht, Landesbauordnung