Staatliche Haftungsbeschränkung durch Inanspruchnahme privatrechtlicher Organisationsformen.

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SEBI: 77/5325

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Die leistende Verwaltung bedient sich seit langer Zeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben der in der Privatwirtschaft bewährten Rechtsformen der Kapitalgesellschaften.Die Wahl einer Organisationsform wie die der GmbH oder der Aktiengesellschaft für eine öffentliche Einrichtung führt jedoch nicht zu einer Haftungsbeschränkung des Hoheitsträgers.Aufgrund der sozialstaatlichen Verpflichtung ist der öffentlich-rechtliche Träger gehalten, die privatrechtliche Einrichtung für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten.Diese Pflicht beinhaltet auch, die notwendigen Mittel zur Verhinderung oder Abwendung einer auftretenden Illiquidität, insbesondere eines Konkurses, bereitzustellen.Auch gebietet der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Grundsatz des Vertrauensschutzes dem Staat, die notwendigen finanziellen Maßnahmen zur Erhaltung der privatrechtlichen Einrichtung zu ergreifen.

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Privatrecht, Staatshaftung, Verwaltungsrecht, Verwaltungsorganisation, Kommunalbetrieb, Recht, Verwaltung, Finanzen

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Köln: (1976), XXVI, 129 S., Lit.

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Privatrecht, Staatshaftung, Verwaltungsrecht, Verwaltungsorganisation, Kommunalbetrieb, Recht, Verwaltung, Finanzen

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