Landschaftsplanung zwischen räumlicher Grundordnung und Projektierung. Bemerkungen zum Gestaltungsplan.
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1976
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ZZ
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SEBI: Zs 2586-4
BBR: Z 2513
IRB: Z 900
IFL: I 4087
BBR: Z 2513
IRB: Z 900
IFL: I 4087
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Zusammenfassung
Landschaftsplanung gilt heute als vollwertiger Teil der Raumplanung auf den Ebenen Kanton, Region und Gemeinde. Im Artikel werden ,,einige Einsatzmöglichkeiten von Gestaltungsplänen im Aufgabenbereich der Landschaftsplanung umrissen, wobei in 'Freiraumgestaltungspläne als Teil von (Gesamt-) Gestaltungsplänen für Bauzonen' und 'Gestaltungspläne für Nichtbauzonen' unterschieden wird.'' Aus der Sicht der Landschafts- bzw. Grünplanung bei der Erarbeitung von Gestaltungsplänen für Bauzonen sind u.a. folgende Punkte zu berücksichtigen landschaftliche, topographische und klimatische Eingliederung, Nutzung der Freiräume in bezug auf zweckmäßige Straßenführung, Angebot an Einrichtungen, Grundzüge der Gebäudegestaltung und Bepflanzung. Das generelle Ziel der Gestaltungspläne für Nichtbauzonen entspricht im Prinzip dem der Gestaltungspläne für Bauzonen,d.h. es soll ,,eine innere Ordnung der verschiedenen Zonen sichergestellt werden.''
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DISP, Zürich (1976), 42, S. 44-46