Kommunalpolitische Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundes.

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SEBI: CL 181-4

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Der Verfasser zeigt die zahlreichen Berührungsflächen zwischen Bund und Kommunen auf. Im Hinblick auf das kommunale Verfassungs- und Organisationsrecht ist u. a. festzustellen Mit Zustimmung des Bundesrates kann der Bundesgesetzgeber sowohl im Rahmen der ländereigenen Verwaltung als auch der Bundesauftragsverwaltung Gemeinden zum Gesetzesvollzug heranziehen. Bei Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises ist die Gesetzesdurchführung als Selbstverwaltungsangelegenheit zu übertragen, wobei nicht auf dem Umweg über Art. 84 V GG (Ermessensanweisungen) Formen der Auftragsverwaltung wieder eingeführt werden dürfen. Auch bei der Bundesauftragsverwaltung geht mit Ausnahme von Dringlichkeitsfällen die Fachaufsicht nicht von den Ländern auf den Bund über. Ein Eingriff in die kommunale Organisation ist zulässig, wenn das Organisationssystem, nach dem die Gemeinde ihre Auftragsverwaltung durchführt, für die Bewältigung spezieller Gesetzesmaterien ungeeignet ist. Hierbei gestatten Art. 84 und 85 I GG nicht die gänzliche Herausnahme einer Behörde aus der kommunalen Organisation und die Benutzung als reines Bundesinstrument. Generell bahnt sich die bedenkliche Entwicklung eines ,,doppelten Kommunalrechts'' an.

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Bundesgesetzesvollzug, Gemeinde, Verfassungsrecht, Kommunalverfassung, Gemeinderecht, Recht, Verwaltung

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Göttingen, Maschinenschr. autogr.Fotokopie (1954) XV, 159 S., Lit.

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Bundesgesetzesvollzug, Gemeinde, Verfassungsrecht, Kommunalverfassung, Gemeinderecht, Recht, Verwaltung

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