Archäologische Grabungsschutzgebiete.
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DE
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0342-0027
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IRB: Z 1265
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Abstract
Es ruft in aller Regel keine Freude bei Grundstückseigentümern hervor, wenn das Landesdenkmalamt die Ausweisung eines Grabungsschutzgebietes beantragt und sich dabei herausstellt, daß das eigene Grundstück betroffen ist. In Grabungsschutzgebieten dürfen Arbeiten, durch die verborgene Kulturdenkmale zutage gefördert oder gefährdet werden können, nur mit Genehmigung des Landesdenkmalamtes vorgenommen werden. Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt unberührt. Rechtslage und Problematik werden dargestellt.
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Denkmalpflege in Baden-Württemberg
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Nr.1
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S.70-73