Der "allgemein übliche Zustand" i.S.d. §§ 541 b Abs.1 2. Halbs.BGB.
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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
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Abstract
Seit dem 1.1.1983 ist das Gesetz zur Erhöhung des Angebotes an Mietwohnungen in Kraft, das u.a. die Duldungspflicht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen neu regelt. Die Ausführungen befassen sich mit mit dem Begriff des "allgemein üblichen Zustandes". Dieser Zustand lässt sich, nicht anhand statistischer Merkmale der Wohnraumausstattung und -qualität festlegen. Auch die Rechtsprechung hat bislang Schwierigkeiten in der Interpretation. Nach Meinung des Autors muss bei der Begriffsdefinition von Verbesserungsmaßnahmen ausgegangen werden. Hierzu nennt er Beispiele. Er plädiert für eine eingehende Auslegung des Begriffs, um wirtschaftlich schwache Mieter von Mieterhöhungen und Kündigungen, die durch Verbesserungsmaßnahmen ausgelöst werden, zu schützen. hb
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Recht, Baurecht, Wohnung, Wohnungszustand, Verbesserungsmaßnahme, Wohnungsmodernisierung, Mieter, Mietwohnung, Mieterhöhung, Einflussgröße, Rechtsprechung, BGB, Zumutbarkeit, Wohnungsausstattung, Wohnanspruch, Duldungspflicht, Durchführung, Neuregelung
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Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1984)Nr.8, S.203-209 Lit.Siehe dazu auch S.217-220.
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Recht, Baurecht, Wohnung, Wohnungszustand, Verbesserungsmaßnahme, Wohnungsmodernisierung, Mieter, Mietwohnung, Mieterhöhung, Einflussgröße, Rechtsprechung, BGB, Zumutbarkeit, Wohnungsausstattung, Wohnanspruch, Duldungspflicht, Durchführung, Neuregelung