Die Erstattung der Beerdigungskosten
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1968
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SEBI: 76/3034
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Zusammenfassung
Das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt zwingend, wer die Beerdigungskosten zu tragen hat. Dennoch knüpfen sich hier zahlreiche Probleme an, weil die Frage offen geblieben ist, wem gegenüber und unter welchen Voraussetzungen der Verpflichtete die Kosten zu übernehmen hat. Die Abgrenzung hat unter einer Vielzahl von Betroffenen - vom Erben, Unterhaltungsverpflichteten, Bestattungspflichtigen bis zum Träger der Sozialhilfe - zu erfolgen. Der Ausgangspunkt zum rechten Verständnis des Bestattungsrechts, soweit es um die Bestattungskosten geht, ist § 1968 BGB. Die Studie ist bemüht, unter diesem Gesichtspunkt alle infragekommenden Anspruchsgrundlagen herauszuarbeiten und den Umfang der Bestattungskosten zu ermitteln.
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Köln: Heidemann (1968), X, 125 S., Lit.(jur.Diss.; Köln 1968)