Nachträgliche Auflagen im Atomrecht. Eine Untersuchung insbesondere zur Folge der Genehmigungsbedürftigkeit der vom Betreiber zur Erfüllung nachträglicher Auflagen beabsichtigten Maßnahmen.

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Baden-Baden

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ZLB: 98/716

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Abstract

Zur Zeit liegen keine Pläne zum Bau neuer Atomkraftwerke vor, so daß die alten Atomkraftwerke dem immer größeren Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung und den steigenden technischen Standards angepaßt werden müssen. Der Autor hält daher den § 17 Abs. 1 S. 3 Atomgesetz für die künftige Zentralnorm des Atomrechts. Nach dieser Vorschrift sind nachträgliche Auflagen zulässig, soweit sie erforderlich sind, um die Bevölkerung zu schützen. Diese nachträglichen Auflagen modifizieren bzw. begrenzen die ursprüngliche Genehmigung zum Betrieb der Anlage. Soweit die Erfüllung der Auflage eine Änderung an der genehmigten Anlage erfordert, sind die Maßnahmen zur Durchführung der Auflage im Verfahren nach der atomrechtlichen Verfahrensordnung genehmigungsbedüftig. lil/difu

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217 S.

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Nomos Universitätsschriften. Recht; 234