Die Investitionsfinanzierung der Krankenhäuser in den neuen Bundesländern. Tl. 1. Wird fortgesetzt.

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IRB: Z 603

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Seit dem 1. Januar 1991 gilt in den fünfneuen Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in Berlin (Ost) das bundesdeutsche Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Der besonderen Lage der ostdeutschen Krankenhäuser in der früheren DDR wird durch zeitlich befristete Überleitungsvorschriften Rechnung getragen. Mit dem nachfolgenden Beitrag über die Investitionsfinanzierung der Krankenhäuser in den neuen Bundesländern setzt die Krankenhaus Umschauihre Berichterstattung über die Lage und Probleme der ostdeutschen Kliniken fort. Zweck des Beitrags ist es, den Krankenhausträgern im Beitrittsgebiet die ihnen durch Einigungsvertrag und Gesetz verbrieften Rechtsansprüche auf Förderung ihrer etriebsnotwendigen Investitionskosten zu verdeutlichen und die zusätzlichen Finanzierungsmöglichkeiten nach dem Kommunalkreditprogramm sowie nach dem am 8. März 1991 von der bundesregierung beschlossenen Gemeinschaftswerk "Aufschwung Ost" aufzuzeigen.

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Schlagwörter

Krankenhausplanung, Investition, Finanzierung, Kostenplanung, Krankenhausträger, Sanierung, Modernisierung, Daseinsvorsorge, Krankenhaus

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Krankenhausumschau 60(1991), Nr.6, S.458-461, 464-466, 468-470, Lit.

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Krankenhausplanung, Investition, Finanzierung, Kostenplanung, Krankenhausträger, Sanierung, Modernisierung, Daseinsvorsorge, Krankenhaus

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