Verbote der Verwendung bestimmter Heizstoffe in Baugebieten. Zur umweltschutzbedeutsamen Wechselwirkung zwischen Städtebau-, Immissionsschutz-, Bauordnungs- und Gemeinderecht.

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IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47

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Zusammenfassung

In Bebauungsplänen für Wohngebiete werden in zunehmendem Maße nach § 9 Absatz 1 Nr. 23 BBauG Gebiete festgesetzt, "in denen bestimmte, die Luft erheblich verunreinigende Stoffe nicht verwendet werden dürfen". Die Baurechts-Novelle von 1976 versetzt die Gemeinden in die Lage, stärker als bisher in ihren Bebauungsplänen den Umweltschutz zur Geltung zu bringen. Um rechtliche Zweifelsfragen zu beantworten, geht der Autor auf die Entstehungsgeschichte der bundesbaurechtlichen Regelung ein; er stellt den Zusammenhang mit verwandten Bestimmungen im Gemeinde- und Bauordnungsrecht der Länder her und schließt aus dem Bundesimmissionsschutzrecht auf die Voraussetzungen und den Inhalt der städtebaulichen Immissionsschutzvorschrift. bm

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Recht, Umweltpflege, Immissionsschutz, Bauordnungsrecht, Bundesbaugesetz, Bebauungsplanung, Festsetzung, Entstehung, Ziel, Luftverunreinigung, Verunreinigung, Verbot, Brennstoff, Bundesbaugesetz, Paragraph 9

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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 34(1981)Nr.17, S.645-654, Lit.

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Recht, Umweltpflege, Immissionsschutz, Bauordnungsrecht, Bundesbaugesetz, Bebauungsplanung, Festsetzung, Entstehung, Ziel, Luftverunreinigung, Verunreinigung, Verbot, Brennstoff, Bundesbaugesetz, Paragraph 9

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