Bauordnungsrecht - Begründung einer Ordnungsverfügung. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.9.1980 - 7 A 536/78.

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1982

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SEBI: Zs 2241

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Die Begründung einer Ordnungsverfügung muss zumindest Erwägungen zu den wesentlichen und im Einzelfall bedeutenden Eingriffsvoraussetzungen enthalten. Dem Zweck der Begründung entsprechend, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, seine Rechte sachgemäß zu verteidigen, ist bei Ordnungsverfügungen ein Eingehen zumindest auf die wesentlichen und im Einzelfall bedeutenden Eingriffsvoraussetzungen erforderlich. Fehlen Angaben in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zum Vorliegen der weiteren Eingriffsvoraussetzungen, so liegt ein Begründungsmangel vor. -y-

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Baurecht 12(1981)Nr.4, S.363-364, Lit.

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