Zum Begriff des Störers im Polizeirecht.
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SEBI: 75/1900
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Zusammenfassung
Damit der Staat polizeilich tätig werden darf, muß eine Störung oder eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegen.Ist dies der Fall, so sind die staatlichen Organe je nach ihren verfassungsmäßigen Kompetenzen berechtigt und verpflichtet, die nötigen Anstalten zur Gefahrenabwehr zu treffen.Dabei haben sie sich grundsätzlich an den sog.Störer zu halten, der als Verursacher der Störung oder Gefährdung verantwortlich erscheint.Da der Störer durch die polizeiliche Inanspruchnahme regelmäßig in seinen Grundrechten eingeschränkt wird, muß die Einschränkung rechtsstaatlichen Prinzipien standhalten; d. h. die gegen ihn gerichteten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein, also nur so weit gehen, wie es zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unbedingt erforderlich ist.Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen jemand polizeilich verantwortlich sein kann, was gleichbedeutend ist mit der Frage nach dem Begriff des Störers.Von ihrer Beantwortung hängt ab, ob jemand einen polizeilichen Eingriff zu dulden hat und ob er allenfalls die Einschränkung zwar erdulden, für seine Nachteile aber Entschädigung beanspruchen kann.Die Arbeit bezieht sich auf schweizerisches und deutsches Recht.
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Polizeirecht, Öffentliche Ordnung, Öffentliche Sicherheit, Störer, Polizei, Verfassungsrecht, Rechtsvergleichung, Recht, Verwaltung, Politik
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Zürich: Juris (1974), XVI, 104 S., Lit.
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Polizeirecht, Öffentliche Ordnung, Öffentliche Sicherheit, Störer, Polizei, Verfassungsrecht, Rechtsvergleichung, Recht, Verwaltung, Politik