BGH, Beschluß vom 30. Januar 1986 - III ZR 34/85. Enthält: Anmerkung von Frank-Georg Pfeifer.
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ZZ
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SEBI: Zs 1447-4
BBR: Z 287
IRB: Z 906
BBR: Z 287
IRB: Z 906
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Zusammenfassung
Hinsichtlich der von einem in unmittbarer Nähe (hier: 493 m) gelegenen Militärflugplatz ausgehenden Lärmbelastungen steht dem Grundstückseigentümer wegen des Grunstücksminderwertes ein Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff jedenfalls dann zu, wenn durch einen äquivalenten Dauerschallpegel von 76,5 dB (A) und durch plötzliche Spitzenpegel von 100 bis zu 112 dB (A) die Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist. Im Hinblick auf mögliche Schallschutzmaßnahmen kommt es dabei nicht auf die bei geschlossenen Fenstern und Türen ermittelten Pegelwerte an, da es niemandem zuzumuten ist, ständig bei geschlossenen Fenstern und Türen zu leben. (-z-)
Beschreibung
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Militärflughafen, Flughafen, Fluglärm, Luftverkehr, Lärmbelästigung, Entschädigung, Zumutbarkeitsgrenze, Recht, Immissionsschutz
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Deutsche Wohnungswirtschaft, Düsseldorf 38(1986), Nr.7, S.174-176, Lit.
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Militärflughafen, Flughafen, Fluglärm, Luftverkehr, Lärmbelästigung, Entschädigung, Zumutbarkeitsgrenze, Recht, Immissionsschutz