Planungspflicht statt Verwerfungskompetenz.

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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

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Zusammenfassung

Die Gemeinde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des BBauG § 1 III rechtsgültige Bebauungspläne aufzustellen, kann hierzu durch Klage des Grundstückseigentümers aber nicht angehalten werden. Das BBauG kennt keine Verwerfungskompetenz der Gemeinde oder des Rates der Gemeinde. Als nichtig erkannte Bebauungspläne dürfen nicht durch die Gemeinde angewendet werden; insoweit trägt die Gemeinde das Beurteilungsrisiko. Der Autor rät dem Erwerber eines Grundstücks im "Planbereich", sich zuvor durch rechtsverbindliche Auskünfte bzw. Bauvoranfragen vor den unangenehmen Folgen einer später erkannten Nichtigkeit zu schützen. rh

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Schlagwörter

Baurecht, Bebauungsplanung, Bauleitplan, Bundesbaugesetz, Gemeinde, Planungsverfahren, Planungspflicht

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Baurecht 13(1982)Nr.6, S.543-546, Lit.

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Baurecht, Bebauungsplanung, Bauleitplan, Bundesbaugesetz, Gemeinde, Planungsverfahren, Planungspflicht

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