Subsidiaritätsprinzip und Sozialhilferecht.

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SEBI: EE 736

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Abstract

Das Verhältnis des Menschen zur Gemeinschaft und der Gemeinschaften untereinander kann mit Hilfe des Subsidiaritätsprinzips bestimmt werden. Das Subsidiaritätsprinzip stellt keine Werteordnung dar, sondern will die Aufgaben in der richtigen Weise verteilen, um die innere Ordnung der Gesellschaft und des Staates festzulegen. Es sagt aus: Was der Einzelmensch an Aufgaben selbst leisten kann (auch unter erheblichen Schwierigkeiten und größter Anstrengung), das darf und muß er in Angriff nehmen. Übersteigt eine Aufgabe jedoch seine Kraft, so darf er sich an die Gemeinschaft wenden. Er hat dann ein Recht darauf, daß die Gemeinschaft ihm Hilfe leistet. - Nach der Betrachtung der geschichtlichen Herkunft des Subsidiaritätsgrundsatzes, der nicht ausschließlich aus der katholischen Soziallehre herzuleiten ist, wird die naturrechtliche Begründetheit dieses Prinzips sowie sein Verhältnis zu anderen Sozialprinzipien, insbesondere zum Solidaritätsprinzip dargelegt. Neben dem Bereich der sozialen Hilfeleistung allgemein werden vor allem das Bundessozialhilfegesetz im einzelnen und Bedenken gegen seine Verfassungsmäßigkeit behandelt. chb/difu

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Subsidiaritätsprinzip, Sozialhilferecht, Sozialhilfe, Bundessozialhilfegesetz, Kommunale Selbstverwaltung, Wohlfahrtspflege, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Sozialwesen, Recht, Sozialrecht

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Würzburg: Selbstverlag (1965), XXIV, 220 S., Lit.(jur.Diss.; Würzburg 1965)

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Subsidiaritätsprinzip, Sozialhilferecht, Sozialhilfe, Bundessozialhilfegesetz, Kommunale Selbstverwaltung, Wohlfahrtspflege, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Sozialwesen, Recht, Sozialrecht

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