Der Mieter von Wohnraum als "Repräsentant" des Eigentümers in der Sachversicherung des Eigentümers.
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1985
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SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
IRB: Z 1052
BBR: Z 508
IRB: Z 1052
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Zusammenfassung
Wenn der Versicherer wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Mieter dem Eigentümer die Versicherungsentschädigung gemäß § 61 VVG verweigert, steht dem Eigentümer in aller Regel ein Schadenersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung in Verbindung mit dem Mietvertrag gegen den Mieter zu, und zwar in Höhe der nicht geleisteten Versicherungsentschädigung. Dieser Anspruch kommt kumulativ zu dem Schadenersatzanspruch gemäß §§ 823 ff BGB. Wegen Eigentumsverletzung hinzu. Der Autor erläutert die wirtschaftliche Bedeutung des Repräsentatenbegriffes und stellt hierzu einschlägige Urteile vor. (rh)
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Erscheinungsvermerk/Umfang
Wohnungswirtschaft & Mietrecht (WM) 38(1985), Nr.8, S.243-246, Lit.